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Willkommen auf vertragsarztrecht-info.de
dem Portal vom Informationsdienst Medizinrecht zum Vertragsarztrecht / Kassenarztrecht.
Wir informieren Sie auf vertragsarztrecht-info.de über Neuerungen im Vertragsarztrecht, insbesondere auch über Inhalt und Auswirkungen des am 01.01.2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG).
UPDATE
Verfassungsbeschwerden gegen § 116b Abs. 2 - 5 SGB V
BVerfG, Beschlüsse vom 31.7.2008 - 1 BvR 839/08 und 1 BvR 840/08 -
Bundesverfassungsgericht verweist betroffene Vertragsärzte auf den
Rechtsweg zu den Sozialgerichten
Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Regelung zur Zulassung von Fachambulanzen
der Krankenhäuser gerichteten Verfassungsbeschwerden der
vertragsärztlich niedergelassenen Onkologen und Kinderkardiologen (siehe unten Aktuell,
20. Juni 2008) nicht zur Entscheidung angenommen, da sie seiner
Ansicht nach unzulässig sind. Es fehlt hiernach, solange im Planungs-
oder zumindest im Einzugsbereich der Praxis ein Zulassungsbescheid nicht
ergangen ist und die hierauf basierende Krankenhauskonkurrenz entsprechend noch
keine Wirkungen entfalten kann, an der unmittelbaren(!) Betroffenheit
der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten durch die angegriffene
gesetzliche Regelung und an der grundsätzlich gebotenen Erschöpfung des
Rechtswegs vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.
Den gesamten Fachbeitrag von Fachanwalt
für Medizinrecht HOLGER BARTH lesen Sie unter dem Navipunkt
"Fachbeiträge Vertragsarztrecht"
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KANZLEI BARTH
Holger Barth
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
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Wilhelmstraße 46
79098 Freiburg
Telefon: 0761 - 2 17 08 90
Telefax: 0761 - 2 17 08 91
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www.arztrechtplus.de
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UPDATE
Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung v. 26. 3. 2007 (BGBl 2007 I S. 378) sind die
Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung zum 1.4.2007 weggefallen. In
diesen Fällen ist eine steuerliche Abschreibung auf den Wert der
Vertragsarztzulassung möglich, da ab dem 1.4.2007 mit der kassenärztlichen
Zulassung insoweit kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden ist
(OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.6.2008 - S 2134 aA-7-St 210)
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KANZLEI LANG SCHWARZ
& KOLLEGEN
Stefan Neumann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl. Finanzwirt (FH)
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Mozartstraße 11
76133Karlsruhe
Telefon: 0721 - 984 65 15
Telefax: 0721 - 984 65 10
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UPDATE
Keine Behandlungspflicht im Standard- und Basistarif
Kassenärztliche Vereinigungen müssen gesetzlichen
Auftrag erst umsetzen
Mit
Beschluss vom 5.5.08 (Az: 1 BvR 807/08) hat das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungsbeschwerde eines Internisten gegen § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V in
der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen,
dies mit brisanter Begründung:
Die
neu geregelte Pflicht der KV’en und der KBV zur Sicherstellung der
privatärztlichen Behandlung im (jeweils vergleichsweise gering vergüteten)
Standard- und Basistarif greife nicht unmittelbar in die Berufsfreiheit
der Vertragsärzte (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, da sich der gesetzliche Auftrag
nicht auf diese erstrecke. Vielmehr sei es zunächst Aufgabe der KV'en und der
KBV als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, den erweiterten
Sicherstellungsauftrag umzusetzen, wobei ihnen ein Beurteilungsspielraum
zukomme. So müssten etwa nicht notwendig alle Vertragsärzte einbezogen werden
(was ggf. freiwillige Lösungen impliziert). Bis zur Umsetzung seien die
Vertragsärzte jedenfalls im Rahmen ihrer „Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung“ allein zur Behandlung der in der GKV Versicherten verpflichtet (§
95 Abs.3 Satz1 SGB V).
Den gesamten Fachbeitrag von Fachanwalt für Medizinrecht HOLGER BARTH lesen Sie unter dem Navipunkt "Fachbeiträge Vertragsarztrecht"
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KANZLEI BARTH
Holger Barth
Rechtsanwalt &
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www.arztrechtplus.de
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Neben ausführlichen Informationen, insbesondere zu den Punkten haben Sie auch die Möglichkeit, den kooperierenden Rechtsanwälten mit Tätigkeitsschwerpunkt (TSP) Arztrecht bzw. den Fachanwälten für Medizinrecht, Fragen zum Vertragsarztrecht / Kassenarztrecht, sowie zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zu stellen.
Über die links in der Navigation aufgeführten Unterpunkte Angestellte Ärzte, Zweigpraxis / Filialpraxis, Berufsausübungsgemeinschaften und Die Teilzulassung informieren wir Sie über die nun vorhandene Möglichkeit Ärzte anzustellen, über die Anzahl der Ärzte im Anstellungsverhältnis, den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung von Ärzten, Versorgungspflichten, die Praxisnachfolge, steuerrechtliche Aspekte die sich aus der Anstellung von Ärzten / Arzt im Angestelltenverhältnis ergeben, Zulassungsbeschränkung und Zulassungsanspruch, Nachbesetzung und Nachbesetzungsverfahren, die Unzulässigkeit der Vertretung durch einen fachgebietsfremden Kollegen / Arzt, Hauptpraxis und Zweitpraxis, Filialbildung / Filialisierung, Berufsausübungsgemeinschaften und Teilgemeinschaftspraxen sowie über die Teilzulassung.
Ferner informieren Sie die Anwälte mit TSP Arztrecht / Vertragsarztrecht / Kassenarztrecht bzw. die Fachänwälte für Medizinrecht auch über Fachbeiträge zum Vertragsarztrecht im gleichnamigen Menüpunkt.
Als Anwalt haben Sie auf vertragsarztrecht-info.de -wie auch auf allen anderen Seiten des Informationsdienst Medizinrecht- die Möglichkeit kostenfrei Fachbeiträge zum Vertragsarztrecht / Kassenarztrecht und zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zu veröffentlichen.
Auch tragen wir Sie als spezialisierten Anwalt gerne in alle unsere Anwaltsverzeichnisse Medizinrecht ein - natürlich kostenlos.
Die Seite www.vertragsarztrecht-info.de befindet sich im Aufbau und wird fortlaufend erweitert.
Wir danken Ihnen für Ihren Besuch auf vertragsarztrecht-info.de - dem Portal mit Informationen rund um das Vertragsarztrecht und auf Wiedersehen !
Wir geben unter anderem Antworten auf folgende für den Arzt wichtige Fragen:
Ist eine Rückumwandlung einer Anstellung in eine Zulassung bei einem Vertragsarzt möglich, wenn der Arzt vorher einen Verzicht zugunsten der Anstellung ausgesprochen hat ?
Antwort: Nein, Details siehe Unterpunkt
Kann ein Arzt gleichzeitig bei einem Vertragsarzt und einem Krankenhaus angestellt sein, ist dies
zulässig ?
Antwort: grundsätzlich ja, Details siehe Unterpunkt
Kann sich ein Arzt gleichzeitig bei zwei Vertragsärzten anstellen lassen ?
Antwort: grundsätzlich ja, Details siehe Unterpunkt
Kann eine gleichzeitige Anstellung eines Arztes und eines Zahnarztes zulässig sein, wo doch die gleichzeitige Anstellung ausdrücklich nur dem Medizinischen Versorgungszentrum vorbehalten ist ?
Antwort: grundsätzlich ja, sofern der Zahnarzt neben seiner zahnärztlichen Zulassung auch über eine vertragsärztliche Zulassung verfügt, wie dies bspw. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen tun.
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz kommt zum 01.01.2007
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 27.10.2006 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzesentwurf zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) angenommen und hierbei auf der Grundlage der Änderungsvorschläge des Ausschusses für Gesundheit letzte Änderungen vorgenommen. Da das VÄndG im nunmehr noch ausstehenden zweiten Durchgang im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftig ist, wird das Gesetz voraussichtlich ohne weitere Änderungen am 01.01.2007 in Kraft treten wird.
Die gegenüber dem bisherigen Regierungsentwurf beschlossenen Änderungen und Ergänzungen im Gesetzentwurf sollen im Folgenden kurz dargestellt werden sollen, sofern sie für den Vertragsarzt von unmittelbarer Relevanz sind.
- Die Regelung zur altersmäßigen Zugangsgrenze mit Vollendung des 55. Lebensjahres wird nunmehr vollständig gestrichen.
- Die bisher bestehende Privilegierung von in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen Ärzten, die es diesen ermöglicht, nach einer fünfjährigen Tätigkeit in einem MVZ auch dann eine Zulassung zu erhalten, wenn der entsprechende Planungsbereich durch Zulassungsbeschränkungen gesperrt ist, wird für Ärzte, die erst nach Inkrafttreten des VÄndG eine Tätigkeit in einem MVZ aufnehmen, aufgehoben.
- Für Ärzte, die wegen Kindererziehungszeiten die nach geltendem Recht lediglich bis zum 31.12.2005 für die Arztregistereintragung ausreichende dreijährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nicht fristgerecht beendet haben oder sich aus diesen Gründen mit einer solchen Facharztanerkennung nicht fristgerecht in das Arztregister haben eintragen können, wird die Frist bis zum 31.12.2008 verlängert wird.
- Die Vorschriften zur sog. Teilzulassung, nach der Ärzte auf die Hälfte ihrer Zulassung verzichten und sich nur mit einer Teilzulassung niederlassen können, werden um die Möglichkeit der Zulassungsausschüsse ergänzt, die Zulassung eines Vertragsarztes nur hälftig ruhen zu lassen oder nur hälftig zu entziehen.
- Die Möglichkeit der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte, Hochschullehrer unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anzustellen, wird auf wissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschullehrer ausgeweitet.
- Es wird klargestellt, dass es den Kassenärztlichen Vereinigungen gestattet ist, gegebenenfalls in der Person eines Vertreters liegende konkrete Umstände zu erfassen, die seine Eignung für eine Tätigkeit in der vertragsärztlichen Praxis ausschließen könnten. Die KVen werden die hierfür benötigten Daten auch unmittelbar bei anderen Kassenärztlichen Vereinigungen erheben dürfen
- Da die Möglichkeit besteht, in Bereichen mehrerer Kassenärztlichen Vereinigungen vertragsärztlich tätig zu sein, wird die Beschränkung der Eintragung in nur ein Arztregister gestrichen. Darüber hinaus wird in den in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass ein Vertragsarzt zukünftig auch mit zwei Teilzulassungen zwei hälftige Versorgungsaufträge in unterschiedlichen Bezirken von zwei verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen erfüllen kann.
- Die Fristen für die durch das GMG eingeführten Regelungen zur morbiditätsbezogenen Vergütung werden auf das Jahr 2008 verschoben. Im Hinblick hierauf wird auch die Anschubfinanzierung in der Integrierten Versorgung bis zum 31.12.2008 verlängert.
Es ist davon auszugehen, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen die bereits bestehenden Entwürfe der notwendigen Änderungen der untergesetzlichen Regelungen, insbesondere in den Bundesmantelverträgen, nicht bis zum Inkraftreten des VÄndG abschließend vereinbaren können. Insoweit könnte es zunächst unmittelbar nach Inkrafttreten des VÄndG zu Rechtsunsicherheiten kommen.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Michael Frehse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Gartenstr. 208
48147
Münster
Telefon: 0251 - 270 768 8-0
Telefax: 0251 - 270 768 8-99
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www.kanzlei-am-aerztehaus.de
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