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Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit von Teilberufsausübungsgemeinschaften |
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Sunday, 29. November 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit von Teilberufsausübungsgemeinschaften auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit von Teilberufsausübungsgemeinschaften
Immer wieder vertreten Zulassungsausschüsse und Kassenärztliche Vereinigungen die Rechtsauffassung, dass bei Teilberufsausübungsgemeinschaften die beteiligten Ärzte quasi zeitgleich gemeinschaftlich den Patienten behandeln müssten, um eine gemeinschaftliche Versorgung der Patienten durch die an der Teilberufsausübungsgemeinschaft beteiligten Ärzte sicherzustellen.
Rechtlich zulässig ist es, wenn innerhalb von Teilberufsausübungsgemeinschaften einzelne Leistungen zwischen den beteiligten Ärzten, die arbeitsteilig tätig sind, aufgeteilt werden, beispielsweise Untersuchungsleistungen und Befundungsleistungen. In diesem Sinne sind auch die Regelungen in § 15a Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte unwirksam, soweit diese Regelung in den Bundesmantelverträgen auf das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte abstellt.
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MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE
Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz
Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762
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www.messner-buscher.de
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