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Wachstumsmöglichkeiten von kleinen Praxen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe PDF Drucken E-Mail
Saturday, 9. January 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Wachtumsmöglichkeiten von kleinen Praxen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Wachstumsmöglichkeiten von kleinen Praxen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe



Inhaltszusammenfassung:

Das Sozialgericht Marburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass kleine Praxen sofort auf den Durchschnitt der Fachgruppe wachsen dürfen und nicht ein Jahr warten müssen.


Im Einzelnen:

Praxen, die in den Vergleichsquartalen des Jahres 2008 nur eine geringe Anzahl an Patienten behandelt haben, mussten bisher eine erhebliche Honorarminderung hinnehmen, da sich das Regelleistungsvolumen (RLV)  aus dem fachgruppenspezifischen Fallwert und der individuellen Fallzahl des Vorjahres errechnet. Somit haben solche Praxen erhebliche Einbußen erlitten, die bei geringer Fallzahl besonders betreuungsintensiv arbeiten oder auch die Praxen, bei denen aufgrund besonderer Umstände im Jahr 2008 die Fallzahl niedrig war.


Das Sozialgericht Marburg hat nunmehr in einem Eilverfahren entschieden, dass solchen Praxen ein Regelleistungsvolumen (RLV) zugewiesen werden muss, welches dem Fachgruppendurchschnitt – aus der Multiplikation der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe mit dem Fallwert – entspricht.


Anlass für diese Entscheidung war ein Fall, der diese Problematik sehr deutlich auf den Punkt bringt. Einer radiologischen Gemeinschaftspraxis mit drei Vertragsärzten wurde von der KV Hessen ein RLV für das dritte Quartal 2009 von EUR 3.700,09 und für das Quartal 4/09 ein RLV von EUR 1.479,44 zugewiesen. Die Ärzte hatten in den Vergleichsquartalen 2009 aus verschiedenen Gründen nur in einem eingeschränkten Umfang ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt. Hier wird – nicht nur für Radiologen – offensichtlich, dass ein Praxisbetrieb mit diesem zugewiesenen RLV nicht möglich ist. 


Das Sozialgericht Marburg, hat – unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – festgestellt, dass es grundsätzlich jedem Arzt möglich sein muss, einen dem Fachgruppendurchschnitt entsprechenden Umsatz zu erzielen.  Honorarverteilungsregelungen dürften diese Möglichkeit nicht einschränken. Es müsse vielmehr die besondere Situation von Arztpraxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl berücksichtigt werden.


Das Sozialgericht Marburg hat im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses im Hinblick auf die Frage der Behandlung von unterdurchschnittlichen Praxen keine Regelung enthalte. Die Regelungsbefugnis für Anfangs- und Übergangsregelungen bei „Neuzulassungen von Vertragsärzten“ und für „Praxen in der Anfangsphase und Umwandlung der Kooperationsform“ sei auf die Partner der Gesamtverträge delegiert worden. Diese hätten jedoch für den Fall der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis keine Regelung vorgesehen. Somit sei für diese Regelungslücke unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu den Wachstumsmöglichkeiten für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen so zu verfahren, dass diesen Praxen die Möglichkeit eingeräumt werde müsse, durch Umsatzsteigerungen jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen.


Da in dem hier vorliegenden Fall jegliche spezifische Regelung für die Fallgruppe der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis in dem Honorarverteilungsvertrag fehlten, gelten die allgemeinen durch das BSG entwickelten Grundsätze, so dass diese Praxen „sofort“ bis zum Durchschnitt der Fachgruppe wachsen könnten.


Somit könnte sich ein Widerspruch gegen das zugeteilte RLV lohnen, wenn die Fallzahlen in den jeweiligen Vergleichsquartalen unter dem Durchschnitt der Fachgruppe lagen.



Quelle: SG Marburg, Urteil vom 06.08.2009,, Az.: S 11 KA 430/09 ER



 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762

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www.messner-buscher.de
 
 
 

        
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