Wachstumsmöglichkeiten von kleinen Praxen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe
Saturday, 9. January 2010
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Wachtumsmöglichkeiten von kleinen Praxen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Wachstumsmöglichkeiten von kleinen Praxen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe
Inhaltszusammenfassung:
Das Sozialgericht Marburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass
kleine Praxen sofort auf den Durchschnitt der Fachgruppe wachsen dürfen
und nicht ein Jahr warten müssen.
Im Einzelnen:
Praxen, die in den Vergleichsquartalen des Jahres 2008 nur eine geringe
Anzahl an Patienten behandelt haben, mussten bisher eine erhebliche
Honorarminderung hinnehmen, da sich das Regelleistungsvolumen (RLV)
aus dem fachgruppenspezifischen Fallwert und der individuellen Fallzahl
des Vorjahres errechnet. Somit haben solche Praxen erhebliche Einbußen
erlitten, die bei geringer Fallzahl besonders betreuungsintensiv
arbeiten oder auch die Praxen, bei denen aufgrund besonderer Umstände
im Jahr 2008 die Fallzahl niedrig war.
Das Sozialgericht Marburg hat nunmehr in einem Eilverfahren
entschieden, dass solchen Praxen ein Regelleistungsvolumen (RLV)
zugewiesen werden muss, welches dem Fachgruppendurchschnitt – aus der
Multiplikation der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe mit dem
Fallwert – entspricht.
Anlass für diese Entscheidung war ein Fall, der diese Problematik sehr
deutlich auf den Punkt bringt. Einer radiologischen Gemeinschaftspraxis
mit drei Vertragsärzten wurde von der KV Hessen ein RLV für das dritte
Quartal 2009 von EUR 3.700,09 und für das Quartal 4/09 ein RLV von EUR
1.479,44 zugewiesen. Die Ärzte hatten in den Vergleichsquartalen 2009
aus verschiedenen Gründen nur in einem eingeschränkten Umfang ihre
vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt. Hier wird – nicht nur für
Radiologen – offensichtlich, dass ein Praxisbetrieb mit diesem
zugewiesenen RLV nicht möglich ist.
Das Sozialgericht Marburg, hat – unter Berufung auf die ständige
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – festgestellt, dass es
grundsätzlich jedem Arzt möglich sein muss, einen dem
Fachgruppendurchschnitt entsprechenden Umsatz zu erzielen.
Honorarverteilungsregelungen dürften diese Möglichkeit nicht
einschränken. Es müsse vielmehr die besondere Situation von Arztpraxen
mit unterdurchschnittlicher Fallzahl berücksichtigt werden.
Das Sozialgericht Marburg hat im Rahmen der Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses
im Hinblick auf die Frage der Behandlung von unterdurchschnittlichen
Praxen keine Regelung enthalte. Die Regelungsbefugnis für Anfangs- und
Übergangsregelungen bei „Neuzulassungen von Vertragsärzten“ und für
„Praxen in der Anfangsphase und Umwandlung der Kooperationsform“ sei
auf die Partner der Gesamtverträge delegiert worden. Diese hätten
jedoch für den Fall der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis keine
Regelung vorgesehen. Somit sei für diese Regelungslücke unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu den
Wachstumsmöglichkeiten für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen so
zu verfahren, dass diesen Praxen die Möglichkeit eingeräumt werde
müsse, durch Umsatzsteigerungen jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz
der Fachgruppe aufzuschließen.
Da in dem hier vorliegenden Fall jegliche spezifische Regelung für die
Fallgruppe der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis in dem
Honorarverteilungsvertrag fehlten, gelten die allgemeinen durch das BSG
entwickelten Grundsätze, so dass diese Praxen „sofort“ bis zum
Durchschnitt der Fachgruppe wachsen könnten.
Somit könnte sich ein Widerspruch gegen das zugeteilte RLV lohnen, wenn
die Fallzahlen in den jeweiligen Vergleichsquartalen unter dem
Durchschnitt der Fachgruppe lagen.
Quelle: SG Marburg, Urteil vom 06.08.2009,, Az.: S 11 KA 430/09 ER
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