Vertragsärzte sind grundsätzlich berechtigt, die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung anzufechten
Thursday, 1. April 2010
Medizinrechtlicher Fachbeitragauf
VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Vertragsärzte sind grundsätzlich berechtigt, die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung anzufechten
In dem vom Bundessozialgericht am 17.06.2009 entschiedenen Fall ging es um die einem Internisten erteilte Sonderbedarfszulassung, gegen die ein anderer Internist Klage erhoben hat.
Ob und inwieweit bereits zugelassene Vertragsärzte berechtigt sind, anderen Ärzten erteilte Sonderbedarfszulassungen anzufechten, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
Vertragsärzte sind berechtigt, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten, wenn der Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbietet (Urteil BSG vom 07.02.2007, Az.: B 6 KA 8/06 R). Weiterhin muss dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert worden sein und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt worden sein. Außerdem muss der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des anfechtenden nachrangig sein. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. Die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung ist nachrangig gegenüber der Versorgung durch die bereits zugelassenen Ärzte. Deshalb können bereits zugelassene Ärzte, ebenso wie sie grundsätzlich Ermächtigungen anfechten können, auch die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen anfechten.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben die bereits zugelassenen Ärzte ungeachtet des Gemeinwohlinteresses an einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Versorgung ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse daran, in ihrer beruflichen Entfaltung, die im staatlich regulierten Markt der Gesetzlichen Krankenversicherung ohnehin begrenzt ist, nicht zusätzlich durch weitere vertragsärztlich tätige Ärzte und Krankenhäuser eingeschränkt zu werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.04.2009; Az: 1 BvR 3405/08).
Selbst ein Arzt, der lediglich eine Sonderbedarfszulassung hat, ist anfechtungsberechtigt gegenüber einem anderen Kollegen, der eine Sonderbedarfszulassung anstrebt.
Des weiteren müssen der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten. Für die Anfechtungsberechtigung muss ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegen, durch das plausibel wird, dass der bereits zugelassene Arzt eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat.
Die gleichen Leistungen werden dann angeboten, wenn es sich um ein ausreichend eng umgrenztes Fachgebiet, wie z.B. das der Augenheilkunde, handelt. Die gleichen Leistungen können jedoch auch im internistischen Bereich gegeben sein, sofern beide Ärzte den selben Schwerpunkt oder die selbe fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunde im Sinne von § 24 Satz 1 b Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte haben, denn in diesem Spezialbereich haben sie typischerweise ihren Tätigkeitsschwerpunkt.
Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, hat eine Konkurrentenklage gute Aussicht auf Erfolg.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.6.2009, Az.: B 6 KA 38/08 R
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