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Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Krankenhäusern und Kassenärzten |
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Saturday, 28. November 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Krankenhäusern und Kassenärzten auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Krankenhäusern und Kassenärzten
Im September 2009 hat die Diskussion um „Kopfprämien“ für Ärzte, die
Patienten in bestimmte Krankenhäuser einweisen, für Aufregung gesorgt.
In der Folge haben Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft
und Kassenärztliche Bundesvereinigung sich darauf geeinigt, auf
Landesebene Clearingstellen einzurichten, um die Rechtmäßigkeit solcher
Verträge zu überprüfen. Diese Ausschüsse sollen bei den
Landesärztekammern angesiedelt sein, aber nur Prüfrechte und keine
eigenständigen Entscheidungsrechte haben. Obwohl die Kooperation
zwischen ambulantem Bereich und stationärem Bereich bzw. die Verzahnung
des ambulanten und stationären Bereichs politisch gewollt ist, gibt es
noch erhebliche rechtliche Hindernisse bei der Erreichung dieser
politischen Ziele zu überwinden. Die Verknüpfung von stationärer und
ambulanter Behandlung ist organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich
geboten. Verboten sind jedoch Scheingeschäfte und Doppelabrechnungen.
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.:
I-20 U 121/08) sorgt in diesem Zusammenhang für Unruhe, weil das
Gericht erst kürzlich den Kooperationsvertrag einer Klinik mit
Kassenärzten für nichtig erklärt hat. Das Gericht stellte fest, dass
eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Arztes zur Empfehlung
eines bestimmten Krankenhauses immer einen Druck befürchten lässt, der
unangemessen ist. Das Gericht stellt fest, dass es lebensfremd sei, zu
erwarten, dass eine solche Empfehlung des Arztes nur gegeben werde,
wenn sie nach den Bedürfnissen des Patienten ohnehin die allein
richtige ist. Die finanziellen Anreize für Ärzte seien so stark, dass
auch sachfremde Erwägungen in die Entscheidung über Klinikeinweisung
möglicherweise mit einfließen.
Vor dem Hintergrund dieses Urteils dürfte der Gesetzgeber nicht umhinkommen eine klarstellende gesetzliche Regelung zu treffen.
Das generelle rechtliche Problem besteht darin, dass wie im Fall des
OLG Düsseldorf, die Verträge nichtig und unwirksam sind, eine
Rückabwicklung unter bereicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgen
muss. Im Zweifel müssen die Ärzte das Honorar, welches sie im Rahmen
der Kooperation mit der Klinik erhalten haben, an die Klinik zurück
bezahlen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009., Az.: I-20 U 121/08
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MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE
Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Telefax: 06131 - 96 05 762
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