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Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Krankenhäusern und Kassenärzten PDF Drucken E-Mail
Saturday, 28. November 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Krankenhäusern und Kassenärzten auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Krankenhäusern und Kassenärzten



Im September 2009 hat die Diskussion um „Kopfprämien“ für Ärzte, die Patienten in bestimmte Krankenhäuser einweisen, für Aufregung gesorgt. In der Folge haben Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung sich darauf geeinigt, auf Landesebene Clearingstellen einzurichten, um die Rechtmäßigkeit solcher Verträge zu überprüfen. Diese Ausschüsse sollen bei den Landesärztekammern angesiedelt sein, aber nur Prüfrechte und keine eigenständigen Entscheidungsrechte haben. Obwohl die Kooperation zwischen ambulantem Bereich und stationärem Bereich bzw. die Verzahnung des ambulanten und stationären Bereichs politisch gewollt ist, gibt es noch erhebliche rechtliche Hindernisse bei der Erreichung dieser politischen Ziele zu überwinden. Die Verknüpfung von stationärer und ambulanter Behandlung ist organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich geboten. Verboten sind jedoch Scheingeschäfte und Doppelabrechnungen.

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 121/08) sorgt in diesem Zusammenhang für Unruhe, weil das Gericht erst kürzlich den Kooperationsvertrag einer Klinik mit Kassenärzten für nichtig erklärt hat. Das Gericht stellte fest, dass eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Arztes zur Empfehlung eines bestimmten Krankenhauses immer einen Druck befürchten lässt, der unangemessen ist. Das Gericht stellt fest, dass es lebensfremd sei, zu erwarten, dass eine solche Empfehlung des Arztes nur gegeben werde, wenn sie nach den Bedürfnissen des Patienten ohnehin die allein richtige ist. Die finanziellen Anreize für Ärzte seien so stark, dass auch sachfremde Erwägungen in die Entscheidung über Klinikeinweisung möglicherweise mit einfließen.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils dürfte der Gesetzgeber nicht umhinkommen eine klarstellende gesetzliche Regelung zu treffen.

Das generelle rechtliche Problem besteht darin, dass wie im Fall des OLG Düsseldorf, die Verträge nichtig und unwirksam sind, eine Rückabwicklung unter bereicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgen muss. Im Zweifel müssen die Ärzte das Honorar, welches sie im Rahmen der Kooperation mit der Klinik erhalten haben, an die Klinik zurück bezahlen.




Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009., Az.: I-20 U 121/08

 

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RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762

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