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Sonderbedarf wegen langer Wartezeiten |
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Tuesday, 20. July 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf
VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Sonderbedarf wegen langer Wartezeiten
Die Beurteilung, ob der für eine Sonderbedarfszulassung erforderliche Sonderbedarf vorliegt, kann auch anhand der bei den Vertragsärzten bestehenden Wartezeiten erfolgen. Bei der Beurteilung, ob bzw. inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten und ob in diesem Versorgungsbereich die Versorgung nicht gedeckt ist, verfügen die Zulassungsgremien in weitem Umfang über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.
Einen Beurteilungsspielraum haben die Zulassungsgremien zunächst bei der Frage nach dem Umfang der erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen. Sie haben einen weiteren Beurteilungsspielraum bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch die zugelassenen Ärzte gedeckt ist und ob noch ein Versorgungsbedarf besteht. Soweit Zulassungsgremien dem Umfang der Leistungserbringung durch die bereits zugelassenen Ärzte entscheidende Bedeutung beimessen, muss ihr Beurteilungsergebnis für ausreichend fundierte Ermittlungen begründet sein. Ihnen obliegt es, diejenigen Ärzte, die solche Leistungen möglicherweise bereits erbringen bzw. erbringen können, zu befragen und ihren Angaben, da diese interessenorientiert sein könnten, anhand ihnen zugänglicher weiterer Unterlagen – insbesondere der so genannten Anzahlstatistiken – zu verifizieren. Einen Beurteilungsspielraum haben sie nicht bei der Frage, wie weit sich ihre Ermittlungen erstrecken. Denn der Umfang ihrer Ermittlungen ist durch § 21 SGB X vorgegeben. Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichem Maß ausschöpfen. D.h. es muss soweit gehen, wie sich weitere Ermittlungen als erforderlich aufdrängen. Die Ermittlungen der Zulassungsgremien zur Bedarfsdeckung müssen sich an der Versorgungsrealität ausrichten. Deshalb kommt Angaben über die Zahl der im betroffenen Planungsbereich zugelassenen Vertragsärzte und deren Fallzahlen allenfalls indizielle Aussagekraft zu. Nur eine Versorgung, die dem Versicherten tatsächlich zur Verfügung steht, kann ihren Versorgungsbedarf auch decken. In diesem Rahmen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien die Ermittlungen zum Vorliegen eines nicht gedeckten Versorgungsbedarfs nicht alleine darauf richten, ob die Zahl der im betroffenen Planungsbereich tätigen entsprechenden Ärzte und/oder deren Fallzahlen auf noch freie Kapazitäten schließen lassen. Vielmehr ist es unbedenklich, wenn die Zulassungsgremien prüfen, ob und ggf. wie lange Wartezeiten bei den Ärzten des in Frage stehenden Fachgebietes tatsächlich bestehen.
Die Ermittlungen in dem betroffenen Planungsbereich müssen möglichst alle Ärzte des betroffenen Fachgebiets erfassen. Die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung setzt über das Vorliegen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs hinaus voraus, dass der Bedarf dauerhaft erscheint und sich grundsätzlich auf die gesamte Breite des Schwerpunkts der fakultativen Weiterbildung bzw. der besonderen Fachkunde erstreckt und für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreicht.
Quelle: BGH, Urteil vom 02.09.2009 – B 6 KA 21/08 R
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