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Regelleistungsvolumen (RLV) 2010 |
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Monday, 30. November 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Regelleistungsvolumen (RLV) 2010 auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Regelleistungsvolumen (RLV) 2010
Inhaltszusammenfassung:
Der erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009 erneut einige wichtige Entscheidungen zur Fortentwicklung der RLV im Jahr 2010 getroffen.
Im Einzelnen:
Für das erste Quartal 2010 wird es jedoch zunächst keine Änderungen an der bisherigen Systematik der Regelleistungsvolumina (RLV) geben. Änderungen sind erst ab dem Quartal 2/2010 zu erwarten.
Unverändert bleibt es zunächst bei der Berechnung des RLV und der Fallwertzuschläge. Für das Quartal 1/2010 wird zur Berechnung auf die Fallzahl des Vorjahresquartals 1/2009 zurückgegriffen. Dies ist für die Praxen von Vorteil, die im Vergleich zum Quartal 1/2008 deutlich mehr Patienten behandelt haben.
Auch die Berechnung des RLV in Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten wird für das Quartal 1/2010 unverändert bleiben. Wie in den Quartalen 3/2009 und 4/2009 wird zunächst die Gesamtzahl der RLV-relevanten Behandlungsfälle der Praxis festgestellt und dann diese Fallzahl auf die einzelnen Ärzte der Praxis entsprechend dem prozentualen Anteil ihrer Arztfälle an der Gesamtzahl der Arztfälle der Praxis verteilt. Auch gibt es bezüglich der Zuschlagsregelungen für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten für das Quartal 1/2010 zunächst keine Änderungen.
Ebenfalls wird die Konvergenzphase im Jahr 2010 fortgeführt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben hier die Möglichkeit, im Einzelfall eine Praxisbesonderheit auch dann festzustellen, wenn die Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe weniger als 30% beträgt. Ebenfalls können die Kassenärztlichen Vereinigungen sowohl Honorarverluste und auch Honorarzuwächse begrenzen. Dies gilt auch für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die außerhalb der RLV vergütet werden.
Um hier nur eine von diversen Änderungen durch den erweiterten Bewertungsausschuss zu nennen, wird der Orientierungspunktwert im Regelfall für das Jahr 2010 auf 3,5048 Euro (bisher 3,5001) angehoben werden. Dieser bundeseinheitliche Orientierungspunktwert soll im Laufe des Jahres 2010 noch eine regionale „Anpassung“ (je nach Unter- oder Überversorgung wird ein Zu- oder Abschlag bei der Vergütung erfolgen) erhalten.
Die bisher beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Systematik der RLV werden sich jedoch frühestens zum 1. April 2010 auswirken. Die weitergehenden Beschlüsse des erweiterten Bewertungsausschusses sollen bis zum 31.12.2009 gefasst werden und müssen dann ebenfalls noch umgesetzt werden.
Somit wird seitens der Ärzte zu prüfen sein, ob Sie auch gegen den Zuweisungsbescheid für das Quartal 1/2010 Widerspruch einlegen wollen. Ein Widerspruch sollte dann erfolgen, wenn der Fallwert oder die Fallzahl für die Berechnung des RLV (Basisdaten Quartal 1/2009) nicht korrekt ermittelt wurde. Weiterhin ist zu prüfen, ob alle Möglichkeiten der Erhöhung des RLV (Praxisbesonderheiten, Härtefall, etc.) ausgeschöpft wurden. Ebenfalls ist die einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs zu beachten und der Widerspruch zu begründen.
Sollten Fragen zu dem Komplex Regelleistungsvolumina (RLV) bestehen, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wir überprüfen ihre RLV-und Honorarbescheide zu einem Pauschalpreis.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2009, 106(39): A-1907
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MESSNER BUSCHER
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Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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