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Praxisübernahme beinhaltet Anstellungsgenehmigung |
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Friday, 10. July 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Anstellungsgenehmigung bei Praxisübernahme auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM , Leipzig
Praxisübernahme beinhaltet Anstellungsgenehmigung
Verkauft ein Arzt seine Praxis, geht das “Unternehmen Arztpraxis” mit
allen Gegenständen, Mitarbeitern und Vertragsbeziehungen auf den
Erwerber über. Wie so oft liegt aber auch hier die Tücke im Detail.
Seit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es Ärzten
gestattet, andere Ärzte anzustellen. Hierfür muss der Arzt beim
Zulassungsausschuss eine Anstellungsgenehmigung beantragen und in
seinem Gebiet einen freien Vertragsarztsitz übernehmen.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA
507/08) klargestellt, dass auch die Anstellungsgenehmigung auf den
Erwerber der Praxis übergeht, da diese Genehmigung dem Vertragsarztsitz
des veräußernden Arztes anhaftet.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung wir klargestellt, dass auch die Befugnis zur
Anstellung weiterer Vertragsärzte übertragbarer Teil einer Praxis ist.
Für den Veräußerer bleibt allerdings die Herausforderung, dem
gewünschten Erwerber seiner Praxis beim Zulassungsausschuss in
gesperrten Bereichen zum Zuschlag zu verhelfen. Aber auch hierfür sind
zahlreiche individuelle Lösungen realisierbar.
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LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Jan J. Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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