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Neuerungen zu RLV-Zuschlägen ab Juli 2011 |
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Tuesday, 1. March 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf
VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWÄLTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg
Neuerungen zu RLV-Zuschlägen ab Juli 2011
Zum 1. Juli 2011 werden die Zuschlagsregelungen für Berufsausübungsgemeinschaften
(BAGs), medizinischen Versorgungszentren
(MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten
geändert. Die Änderungen wirken sich vor allem auf fachgleiche
standortübergreifende BAGs sowie alle fachübergreifenden
BAGs aus. Für diese Kooperationen wird der Zuschlag
auf das Regelleistungsvolumen (RLV) ab Juli abhängig vom
Kooperationsgrad festgelegt. Der Gewährung eines Zuschlags
geht also die Überprüfung des tatsächlichen Kooperationsgrades
in der Gemeinschaft voran.
In der Vergangenheit war wiederholt bemängelt worden, dass
Zusammenschlüsse, die ortsübergreifend zusammenarbeiteten,
die Möglichkeiten der Honoraroptimierung ausnutzten,
ohne tatsächlich im gebotenen Maße gemeinsam Patienten
zu versorgen. Nunmehr hat der Bewertungsausschuss folgende
Formel zur Ermittlung der Kooperationsgrades in Prozent
festgelegt:
Summe Arztfälle im Vorjahresquartal
---------------------------------------------------------------------------------
-1 × 100
Summe Behandlungsfälle im Vorjahresquartal
Anhand des ermittelten Kooperationsgrades wird dann der
Zuschlag auf das RLV angepasst.
Für fachgleiche BAGs und Praxen mit angestellten Ärzten der
gleichen Arztgruppe, die nur an einem Standort tätig sind,
ändert sich durch den Beschluss des Bewertungsausschusses
nichts. Diese Gemeinschaften erhalten unverändert einen
pauschalen Zuschlag von zehn Prozent auf das RLV.
Anders verhält es sich für überörtliche BAGs (ÜBAGs): Diese
erhalten ab dem dritten Quartal nur noch dann einen Aufschlag
auf das RLV, wenn ein Kooperationsgrad von mindestens
zehn Prozent im Vorjahresquartal erreicht wurde.
Für fachübergreifende BAGs, mVZ und Praxen mit angestellten
Ärzten, in denen Ärzte verschiedener Arztgruppen tätig
sind, richtet sich der Zuschlag ab 1. Juli 2011 ebenfalls nach
dem Kooperationsgrad im Vorjahresquartal. Die Anzahl der
in der Kooperation vertretenen Fachgruppen ist nicht mehr
relevant. Es muss mindestens ein Kooperationsgrad von
zehn Prozent erreicht werden, um den RLV-Aufschlag zu erhalten.
Wenn der Kooperationsgrad steigt, bringt dies auch eine Erhöhung
des Zuschlags um bis zu 40 Prozent mit sich:
Kooperationsgrad in Prozent Anpassungsfaktor in Prozent
0 bis < 10 0
10 bis < 15 10
15 bis < 20 15
20 bis < 25 20
25 bis < 30 25
30 bis < 35 30
35 bis < 40 35
> 40 40
Für neue Kooperationen bzw. Änderungen von Zusammenschlüssen
kann ein Kooperationsgrad aufgrund der
Bezugnahme auf das Vorjahresquartal nicht ermittelt werden.
Für diese Fälle müssen Krankenkassen und Kassenärztliche
Vereinigungen auf regionaler Ebene Anfangsund
Übergangsregelungen treffen.
Ab dem Quartal 3/2011 wird es einen Zuschlag auf das RLV
in ÜBAGs und fachübergreifenden Kooperationen also nur
unter der Voraussetzung eines Kooperationsgrades von
mindestens zehn Prozent geben. Besonders für fachübergreifende
BAGs mit einer hohen gemeinsamen Patientenversorgung
dürfte sich die Neuregelung positiv auswirken.
Manchen ÜBAGs könnte der Nachweis des geforderten
Kooperationsgrads dagegen schwerfallen.
Bis zur Neuregelung gilt im Quartal 2/2011 die bisherige
Zuschlagsregelung fort.

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RÖDL
& PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Mareike Piltz
Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin
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Äußere Sulzbacher Straße 100
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