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Langes Ruhen der Zulassung gefährdet die Ausschreibungsfähigkeit eines Vertragsarztsitzes |
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Monday, 8. November 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf
VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT
JOACHIM
MESSNER, Mainz
Langes Ruhen der Zulassung gefährdet die Ausschreibungsfähigkeit eines Vertragsarztsitzes
Der Zulassungsausschuss hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes gemäß § 26 Zulassungsverordnung-Ärzte anzuordnen, wenn der Arzt seinen vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, was z. B. wegen Krankheit oder der Versorgung von Kindern der Fall sein kann. Diese Ruhensanordnung berechtigt den Vertragsarzt, seine vertragsärztliche Tätigkeit später wieder aufzunehmen.
Stellt sich jedoch heraus, dass er die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aufnehmen kann oder möchte, kann das Ruhen schädlich für die Ausschreibungsfähigkeit des Vertragsarztsitzes und damit für den Verkauf der Praxis und die Nachbesetzung des Sitzes sein.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 06.10.2010 klargestellt, dass es für die Ausschreibungsfähigkeit und die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes alleine auf die tatsächliche Existenz einer fortführungsfähigen Praxis als verwertbares Wirtschaftsgut ankommt. Obwohl es sich beim Ruhen der Zulassung um einen Sonderfall handelt, weil der Vertragsarzt mit Genehmigung der Zulassungsgremien seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nachgeht, kommt es für die Frage der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes nur darauf an, ob noch ein Patientenstamm in der Größe vorhanden ist, dass die Praxis mit diesem Patientenstamm fortführungsfähig ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Patientenstamm immer kleiner wird, je länger die Zulassung ruht, und schließlich ganz verloren geht.
Daher ist anzuraten, sich lieber durch einen Vertreter vertreten zu lassen, als das Ruhen der Zulassung anordnen zu lassen. Auch der Vertreter kann die Praxis in einem fortführungsfähigen Umfang erhalten, bis geklärt ist, ob der Vertragsarzt selbst seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann oder ob er die Praxis veräußern möchte. Sollte das Ruhen der Zulassung unumgänglich sein, sollte es möglichst kurz gehalten werden.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 06.10.2010, Az: S 12 KA 708/09 (nicht rechtskräftig)
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