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Klagebefugnis der niedergelassenen Ärzte gegen eine Genehmigung des Krankenhauses nach § 116 b SGB V |
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Thursday, 24. June 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Klagebefugnis der niedergelassenen Ärzte gegen eine Genehmigung des Krankenhauses nach § 116 b SGB V auf
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JOACHIM MESSNER, Mainz
Klagebefugnis der niedergelassenen Ärzte gegen eine Genehmigung des Krankenhauses nach § 116 b SGB V
Nach § 116 b SGB V wird den Krankenhäusern die Möglichkeit eröffnet, auch ambulante Leistungen zu erbringen.
Mit § 116 b SGB V besteht für die Krankenhäuser die Möglichkeit, in direkte Konkurrenz zu den niedergelassenen Ärzten zu treten.
Die Genehmigung gemäß § 116 b SGB V darf jedoch nur unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation erteilt werden. Diese wird maßgeblich durch die niedergelassenen Ärzte und deren Versorgungsangebot bestimmt.
Die Klagebefugnis des klagenden Arztes ergibt sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit Artikel 12 Grundgesetz. Weiterhin wird überprüft, ob das eigene Recht, auf das sich der Arzt beruft, durch die Genehmigung des Krankenhauses zur ambulanten Versorgung gemäß § 116 b SGB V verletzt wurde. Ist die Genehmigung rechtswidrig erteilt worden, d.h. wurde die vertragsärztliche Versorgungsituation nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt, so muss die Genehmigung nach § 116 b SGB V aufgrund der Klage des Arztes zurückgenommen werden.
Bei Erteilung der Genehmigung nach § 116 b SGB V müssen die betreffenden Gesichtspunkte zur Versorgungssituation in Betracht gezogen werden und es muss sich sachlich mit ihnen auseinandergesetzt werden, wobei aber nach pflichtgemäßer Abwägung davon abgewichen werden darf. Eine differenzierte Bedarfsprüfung muss von dem die Genehmigung erteilenden Ministerium jedoch geleistet werden, da die existentiellen wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Vertragsärzte berücksichtigt werden müssen.
Insofern ist die Genehmigung nach § 116 b SGB V von den Sozialgerichten überprüfbar. Die niedergelassenen Ärzte, die die gleichen Leistungen wie die ambulante Versorgung des Krankenhauses anbieten, sind klagebefugt und haben gute Aussichten auf Erfolg, wenn die Bedarfsprüfung nicht vorgenommen worden ist oder die Bedarfsprüfung ergibt, dass eine Überbelegung vorliegt.
Die niedergelassenen Ärzte sind die einzigen, die eine Klagebefugnis gegen die Genehmigungserteilung nach § 116 b SGB V haben. Eine Klagebefugnis der KV wurde von den Gerichten abgelehnt. Den Gerichten obliegt die Klärung, ob und in welchem Ausmaß ein klagender Arzt durch die Genehmigungserteilung nach § 116 b SGB V in seinen Rechten betroffen ist und ob diese Regelung mit der Verfassung vereinbar ist.
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