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Ist der Vertragsarzt bestechlich? PDF Drucken E-Mail
Sunday, 15. May 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT UWE H. HOHMANN, Köln

 

 

Ist der Vertragsarzt bestechlich?


 
Der Bundesgerichtshof hat am 05.05.2011 nicht entschieden, ob Vertragsärzte Amtsträger oder Beauftragte von gesetzlichen Krankenkassen sind. Er hat diese Frage dem großen Senat für Strafsachen vorgelegt, der für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen dann zuständig ist, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.



Dem Rechtsstreit liegt der Fall zugrunde, dass ein Unternehmen mit der AOK Verträge über die Abgabe von Reizstromtherapiegeräten an Patienten zur häuslichen Eigenanwendung geschlossen hat. Darüber hinaus hat das Unternehmen niedergelassenen Ärzten hochwertige Apparaturen zur Verfügung gestellt und das hierfür zu zahlende Entgelt vollständig oder teilweise erlassen, wenn der Arzt Verordnungen über den Bezug eines Reizstromtherapiegerätes ausstellt und diese dem Unternehmen zukommen lässt. Bei dem Unternehmen sind zwischen September 2004 und November 2008 in der Folge 70.000 Verordnungen eingegangen.



Das Landgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass weder Bestechung noch Vorteilsgewährung vorliegen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.



Die vorliegenden Fragen sind in der Literatur umstritten. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist bislang nicht ergangen und die Beantwortung der Frage hat über den Einzelfall hinaus erheblich Auswirkungen auf das Pharmamarketing.


 
Ärzte, die direkt oder indirekt z. B. über Genossenschaften Rabatte von pharmazeutischen Unternehmern erhalten haben, kann u. E. keine Bestechlichkeit im Sinne von § 299 StGB vorgeworfen werden, weil diese Rabatte eine gesetzliche Grundlage in § 130 a SGB V und der weiteren Auslegung haben. Hierzu erwarten wir in Kürze auch eine Beschwerdeentscheidung eines Landgerichtes.


 
Das gleiche gilt für Bonuszahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von Verträgen über integrierte Versorgung nach §§ 140 a ff. SGB V.


 
Die zu erwartende Entscheidung dürfte keine Auswirkungen auf von der Pharmaindustrie gesponserte Veranstaltungen haben, weil sie mit der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nicht erklären, diese Pharmafirma zu bevorzugen.


 
Weiter dürfte die zu erwartende Entscheidung keine Auswirkungen auf Geschenke der pharmazeutischen Industrie im Hinblick auf  in der Arztpraxis zu verwendende Gegenstände haben, da dieser Sachverhalt ebenfalls in § 7 Heilmittelwerbegesetz im Rahmen von geringwertigen Kleinigkeiten oder von Gegenständen von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden gekennzeichnet sind (Branding) geregelt ist.


 


KANZLEI HOHMANN

Uwe H. Hohmann  

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Richmodstraße 10
50667 Köln

Telefon: 0221 - 2578301
Telefax: 0221 - 2570743

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www.hohmann-koeln.de

 

        
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