|
Inaktivität führt zu Zulassungsentzug |
|
|
|
|
Thursday, 24. June 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag -Inaktivität führt zu Zulassungsentzug - auf
VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Inaktivität führt zu Zulassungsentzug
Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass einem Vertragsarzt, der seit 6 Jahren nicht mehr vertragsärztlich tätig ist, die Zulassung entzogen werden kann, auch wenn das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung von der zuständigen KV Hessen angeordnet wurde.
Das Sozialgericht Marburg hat festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Vertragsarzt weiterhin die Absicht hat, an seinem bisherigen Vertragsarztsitz in Zukunft wieder vertragsärztlich tätig zu werden. Das Gericht ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V vorliegen, wonach die Zulassung mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes endet. Dies war im vorliegenden Fall so. Der betroffene Arzt hatte in der Schweiz eine Privatpraxis gegründet. Vor diesem Hintergrund sah das Sozialgericht Marburg die Voraussetzungen der Zulassungsentziehung nach § 95 Abs. 6 SGB V als gegeben an. Nach dieser Regelung ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
Quelle: SG Marburg, Urteil vom 17.03.2010, Az.: S 12 KA 865/09
|
MESSNER
BUSCHER
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
|
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz
Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-buscher.de
|
|