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Inaktivität führt zu Zulassungsentzug PDF Drucken E-Mail
Thursday, 24. June 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag -Inaktivität führt zu Zulassungsentzug - auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Inaktivität führt zu Zulassungsentzug



Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass einem Vertragsarzt, der seit 6 Jahren nicht mehr vertragsärztlich tätig ist, die Zulassung entzogen werden kann, auch wenn das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung von der zuständigen KV Hessen angeordnet wurde.


Das Sozialgericht Marburg hat festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Vertragsarzt weiterhin die Absicht hat, an seinem bisherigen Vertragsarztsitz in Zukunft wieder vertragsärztlich tätig zu werden. Das Gericht ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V vorliegen, wonach die Zulassung mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes endet. Dies war im vorliegenden Fall so. Der betroffene Arzt hatte in der Schweiz eine Privatpraxis gegründet. Vor diesem Hintergrund sah das Sozialgericht Marburg die Voraussetzungen der Zulassungsentziehung nach § 95 Abs. 6  SGB V als gegeben an. Nach dieser Regelung ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.



Quelle: SG Marburg, Urteil vom 17.03.2010, Az.: S 12 KA 865/09


 
ra_messner  MESSNER BUSCHER
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Joachim Messner 

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