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Genehmigung einer Zweig(filial)praxis |
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Monday, 27. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Genehmigung einer Zweig(filial)praxis auf
VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT
JOACHIM MESSNER, Mainz
Genehmigung einer Zweig(filial)praxis
Das Bundessozialgericht hat nunmehr die Frage, unter welchen Umständen die Voraussetzungen für die Genehmigung von Zweigpraxen nach § 24 Abs. 3 Ärzte-Zulassungsverordnung anzunehmen sind und eine so genannten Drittanfechtung möglich ist, abschließend entschieden.
Wenn konkurrierende Vertragsärzte die Genehmigung für eine Zweigpraxis bekommen haben, so fehlt es den zugelassenen Vertragsärzten des selben Fachgebiets an der Anfechtungsberechtigung, auch wenn es sich um denselben Planungsbereich handelt. Eine Zweigpraxisgenehmigung führt zu keiner rechtlichen Erweiterung des Kreises der Patienten, die ein Vertragsarzt behandeln darf. Der vor Ort schon zugelassene Vertragsarzt hat nicht Kraft seiner Zulassung ein „Erstzugriffsrecht“ auf die dort wohnenden oder arbeitenden gesetzlich krankenversicherten Patienten. Dies wird aus dem Grund nicht angenommen, da die Patienten ein Arztwahlrecht haben und nicht gezwungen werden können, den an ihrem Arbeitsplatz oder an ihrem Wohnsitz praktizierenden Arzt in Anspruch zu nehmen. Auch ist der Status des sich mit der Zweigniederlassung niederlassenden Arztes nicht nachrangig hinsichtlich dem des dort schon niedergelassenen Arztes.
Eine Zweigpraxisgenehmigung eröffnet konkurrierenden Vertragsärzten im Gegensatz zu einer Ermächtigung bzw. Sonderbedarfszulassung nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung, da der Zugang bereits durch die Zulassung am Vertragsarztsitz als Status begründender Akt eröffnet ist. Eine Zweigpraxisgenehmigung führt auch zu keiner rechtlichen Erweiterung der Teilnahme, da es sich hierbei nicht um eine Statusgewährung handelt, sondern lediglich um eine faktische Erweiterung des Kreises der Patienten.
Die den konkurrierenden Vertragsärzten durch als Zweigpraxisgenehmigung gewährte faktische Erweiterung verlangt im Gegensatz zur Ermächtigung bzw. Sonderbedarfszulassung lediglich eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten, nicht aber eine Versorgungslücke bzw. Bedarfsprüfung.
Eine Verbesserung der Versorgung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-Zulassungsverordnung liegt jedenfalls dann vor, wenn im Planungsbereich Unterversorgung besteht, nicht jedoch beim bloßen hinzutreten eines weiteren Vertragsarztes. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Erweiterung des bestehenden Leistungsangebots in qualitativer – unter bestimmten Umständen auch in quantitativer – Hinsicht. Bedarfsplanungsgesichtspunkte sind hierbei nicht zu berücksichtigen, stattdessen ist auf das Vorliegen einer qualifizierten Versorgungsverbesserung abzustellen. Diese ist bei besonderen Abrechnungsgenehmigungen, bei einem differenzierten Leistungsspektrum, bei besonderen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, beim Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden oder bei besserer Erreichbarkeit für die Patienten gegeben.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen steht im Rahmen der Prüfung des Tatbestandmerkmals der Verbesserung der Versorgung ein Beurteilungsspielraum zu.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.10.2009, Aktenzeichen: B 6 KA 42/08 R; Vorangegangenes Urteil: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.07.2008, Aktenzeichen: L 12 KA 3/08
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