Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf
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FÜR
MEDIZINRECHT UWE H. HOHMANN, Köln
Erste Entscheidung zum Regelleistungsvolumen
Die Gerichte haben sich lange Zeit gelassen, bis sie sich dem Thema Regelleistungsvolumen (RLV) widmen. Nunmehr gibt es erste Entscheidungen und Meinungen:
Gerügt wird, dass die Fallwerte der Arztgruppe von Quartal zu Quartal erheblich schwanken, so dass im Ergebnis der floatende Punktwert aus den vergangenen Honorarverteilungsregelungen nicht beseitigt und auf den Fallwert der Arztgruppe verlagert wurde. Damit wird das Ziel einer stabilen Vergütung nach der EUR-Gebührenordnung entgegen den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften nicht erreicht.
Im Anschluss an die von uns erzielten Urteile des LSG NW vom 08.09.2010 betreffend II/05 bis IV/08 dürfte der Orientierungswert für die RLV nicht auf einer zutreffenden Basis gebildet worden sein.
Der Vorwegabzug für besonders förderungswürdige Leistungen ist mengenmäßig nicht begrenzt, so dass bei einer Mengenausweitung weniger Honorar für RLV zur Verfügung steht. Das Sozialgericht Marburg hat dieses System in einer aktuellen Entscheidung nicht mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit für vereinbar angesehen.
In aktuellen Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht Düsseldorf wurde festgestellt, dass entgegen dem gesetzlichen Auftrag in § 87 Abs. 2 f. SGB V regionale Besonderheiten nicht berücksichtigt wurden, in dem festgestellt wurde, dass keine derartige Indikatoren anzuwenden seien. Damit wurde gegen das Gesetz verstoßen und dem späteren Ermessen der KV kommt keine Bedeutung mehr zu. Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass allgemein bekannt ist, dass die Bundesländer im Hinblick auf ihre Wirtschaftskraft über sehr unterschiedliche Voraussetzungen verfügen und es ist der Auffassung, dass die statistischen Ämter des Bundes diese Daten liefern können. Die gänzliche Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben hält das Gericht für schlechterdings unvertretbar.
Im Hinblick auf die Differenzierung der Morbidität nach Geschlecht folgt der Beschluss des Bewertungsausschusses der gesetzlichen Vorgabe nicht, so dass der Beschluss insoweit rechtswidrig ist.
Das Sozialgericht Düsseldorf wird zukünftig Widersprüche und Klagen gegen Zuweisung und Abrechnung von RLV einerseits von Antragsverfahren auf Abänderung des abrechenbaren RLV andererseits trennen.
Weiter wurde problematisiert, ob die KV ihren Standpunkt entsprechend einer alten BSG-Rechtsprechung zu Praxisbudgets aufrechterhalten kann, dass Praxisbesonderheiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn Leistungen einer EBM-Ziffer die der Fachgruppe um 30% überschreiten und diese Leistungen mindestens 20 % des Gesamtumsatzes ausmachen.
Der Bewertungsausschuss hat derartige enge Voraussetzungen nicht aufgestellt, insbesondere geht er auch bereits bei einer Überschreitung von 20 % von dem Vorliegen von Praxisbesonderheiten aus.
Im Hinblick auf die derzeit stattfindenden Umorganisationen und Nachbesetzungen in den einzelnen Praxen ist es im Rahmen von Nachbesetzungen vorteilhaft, wenn eine Gemeinschaftspraxis besteht, damit die verbleibenden Gemeinschaftspraxispartner ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Nachfolgers haben und deswegen weniger die Gefahr besteht, dass ein übergangener Bewerber mit seinem Widerspruch die Nachbesetzung blockiert.
Als vorteilhaft hat es sich weiter erwiesen, wenn der Praxisinhaber einen Arzt mit Budget anstellt, da diese Arztstelle auch nachbesetzt werden kann.
Vorteilhaft kann es auch sein, einen Sitz zu teilen und die zweite Hälfte nachzubesetzen bzw. in einen Angestelltensitz umzuwandeln.
Schließlich wird auf die Gefahr im Rahmen eines Heilmittelregresses hingewiesen, dass andere nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten nur dann berücksichtigt werden, wenn der Arzt nachweist, dass er der Art und der Anzahl nach besondere von der Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt. Dies ist kaum nachzuweisen, weil jede Fachgruppe in etwa gleiche Erkrankungen behandelt. Der Ausschuss hilft sich - wenn er diese Praxisbesonderheiten anerkennen will - damit, dass er die statistische Vergleichbarkeit generell in Frage stellt.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Heilmittelvereinbarung in ihrer Wirksamkeit wegen der Verletzung von Grundrechten angegriffen werden kann, weil kein Arzt verpflichtet sein kann, alle Patienten mit einem festem Euro-Betrag mit Heilmitteln zu versorgen.
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KANZLEI HOHMANN
Uwe
H. Hohmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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