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Doppelzulassung an zwei Standorten nicht möglich PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 14. June 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Doppelzulassung an zwei Standorten nicht möglich



Das Bundessozialgericht stellt klar: Ärzte können ihren Versorgungsauftrag nicht wahrnehmen, wenn sie zwei Vertragsarztzulassungen mit jeweils zwei verschiedenen Fachrichtungen haben. Ärzte mit doppelter Zulassung dürfen nicht an zwei verschiedenen Orten jeweils einen vollen Versorgungsauftrag wahrnehmen. Dies hat das Bundessozialgericht im Fall einer Ärztin entschieden, die sowohl Fachärztin für Augenheilkunde als auch Fachärztin für Neurologie war. Die Ärztin war gleichzeitig als Augenärztin und Neurologin an einen Standort niedergelassen. Sie beantragte ihren Vertragsarztsitz für den Bereich Neurologie an einen anderen Standort zu verlegen, um dort einem weiteren vollen Versorgungsauftrag in einem Medizinischen Versorgungszentrum nachgehen zu können. Der Zulassungs- und auch der Berufungsausschuss der KV Hessen haben dies abgelehnt. Auch die Klage vor dem Sozial- und Landessozialgericht blieb ohne Erfolg.


Zwar kann ein Vertragsarztsitz verlegt und ein Versorgungsauftrag auf einen halben Versorgungsauftrag reduziert werden. Auch kann ein für zwei Fachgebiete zugelassener Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete beschränken. Die Rechtssituation ändert aber nichts an dem Grundsatz, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz und nur ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann. Der Grundsatz, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz und nur ein voller oder hälftiger Versorgungsauftrag zugeordnet ist, ist von Bestand und entspricht der aktuellen Rechts- und Gesetzeslage.


Auch dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine langfristige Planung und Strukturierung von Veränderungen in der tatsächlichen Praxisausübung ist. Die Kollegin hätte beispielsweise eine Berufsausübungsgemeinschaft mit einer Neurologin an ihrem Standort gründen können, um dann der Neurologin zu erlauben den Vertragsarztsitz an einen anderen Standort zu verlagern, damit diese Kollegin dann in einem MVZ tätig werden kann. Klar ist, dass auch für niedergelassene Vertragsärzte die Arbeitszeit nicht beliebig vermehrbar ist und, dass der Auftrag des Gesetzgebers, einen Versorgungauftrag wahrzunehmen, wirklich ernst zu nehmen ist.




Quelle: BSG, Beschluss vom 09.02.2011, Az.: B 6 KA 44/10 B, vorgehend: LSG Hessen,

    Urteil vom 07.07.2010, Az.: L 4 KA 83/08



ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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Joachim Messner 

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Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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