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Der Bundesmantelvertrag begrenzt die Zahl möglicher Anstellung bei den angestellten Ärzten |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum VERTRAGSARZTRECHT
von RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT KATRI
LYCK, Bad
Homburg
Der Bundesmantelvertrag begrenzt die Zahl möglicher Anstellung bei den angestellten Ärzten
Der Bundesmantelvertrag ist zum 01.07.2007 in Kraft getreten und beschränkt Möglichkeit zur Anstellung auf drei Ärzte.
Seit dem 1.01.2007 gilt das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz. Mit dessen Einführung schien die notwendige und auch seitens der Ärzte- und Zahnärzteschaft gewünschte Liberalisierung zum Greifen nahe. Tatsache ist jedoch, dass das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz lediglich den Rahmen für eine Liberalisierung des Vertragsarztrechtes geschaffen hat. Wie umfangreich die durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz geschaffenen Möglichkeiten sind, hängt von den Regelungen im Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMV-Ä) ab. 6 Monate nach Einführungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes liegt der Bundesmantelvertrag nun vor, der dann auch gleich zum 01.07.2007 in Kraft getreten ist.
Schnell wird klar, dass die erhoffte Liberalisierung durch die Vereinbarungen im Bundesmantelvertrag erheblich eingeschränkt wird, wie insbesondere die Regelung über die Anzahl möglicher Anstellungen deutlich macht.
Nach § 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. 32 b Ärzte-Zulassungsverordnung darf ein Vertragsarzt angestellte Ärzte und einen angestellten Arzt nur dann beschäftigen, wenn sichergestellt ist, dass der Vertragsarzt die Arztpraxis persönlich leitet. Die Frage, bis zu wie vielen angestellten Ärzten eine persönliche Leitung des Vertragesarztes noch anzunehmen ist, war bisher unklar und wurde jetzt in § 14a BMV-Ä geregelt.
Danach ist eine persönliche Leitung anzunehmen, wenn je Vertragsarzt nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte Ärzte angestellt werden. Bei Teilzeitkräften gilt die Anzahl von Ärzten, die im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschäftigten Ärzten entspricht.
Bei Vertragsärzten, welche nach § 19 a Ärzte-Zulassungsverordnung nur einen hälftigen Versorgungsauftrag haben, vermindert sich die Beschäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte je Vertragsarzt. Die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten wird jedoch insgesamt nicht angerechnet.
Möchte der Vertragsarzt über die genannte Anzahl hinaus Ärzte beschäftigen, hat er dem Zulassungsausschuss vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist.
Fazit:
Damit steht die Anzahl möglicher Anstellung fest. Unklar bleibt jedoch, durch welche Vorkehrungen gegebenenfalls sich die persönliche Leitung der Praxis bei mehr als drei Angestellten nachweisen lässt. Dies bleibt abzuwarten. Bereits an dieser Regelung wird jedoch mehr als deutlich, dass die mit Einführungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes von vielen Ärzten erhoffte Liberalisierung durch den BMV-Ä eingeschränkt wird.
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MEDIZINANWÄLTE
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Katri
Helena Lyck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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