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Beim Praxisverkauf muss noch Substrat vorhanden sein |
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Tuesday, 14. June 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf
VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT
JOACHIM
MESSNER, Mainz
Beim Praxisverkauf muss noch Substrat vorhanden sein
Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass ein Vertragsarztsitz nur dann durch die Kassenärztliche Vereinigung ausgeschrieben werden kann, wenn eine noch fortführungsfähige Praxis vorhanden ist. Eine fortführungsfähige Praxis ist nach Auffassung des Gerichts dann nicht mehr vorhanden, wenn die Zulassung bereits 3 Jahre vor der Ausschreibung ruhte und der Arzt die Praxisräume schon aufgegeben hat. Die KV ist in einem solchen Fall berechtigt die Ausschreibung der Vertragsarztzulassung zu verweigern.
Mit diesem Beschluss wurde der Antrag auf Nachbesetzung einer Psychotherapeutin abgelehnt, die ihre ruhende Zulassung an einen Nachfolger veräußern wollte. Das Gericht hat klar hervorgehoben, dass das Ziel der Ausschreibung im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V die Fortführung einer bestehenden Praxis ist. Eine solche Praxis kann nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift im nennenswerten Umfang noch vertragsärztlich tätig gewesen ist. Eine vertragsärztliche Tätigkeit setzt voraus, dass Praxisräume vorhanden sind und die für die letzte ärztliche Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderliche apparativ-technische Infrastruktur vorhanden ist. Fehlt es an alle dem, wird keine Arztpraxis mehr betrieben, weshalb eine nackte Zulassung nicht veräußert und an einen Nachfolger nicht übertragen werden kann.
Aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen ist abzuleiten, dass ein Ruhen der Zulassung für die Dauer von bis zu 6 Monaten mit einem Verweis auf § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV als unschädlich für den Bestand der Praxis angesehen werden kann. Wichtig ist, dass der Arzt bei ruhender Zulassung auch nicht die Praxisräume und Praxisausstattung aufrecht erhalten muss. Bei länger dauernder Erkrankung sollte jedoch zügig ein Vertreter eingesetzt und auch der KV angezeigt werden, um die Praxissubstanz im Hinblick auf einen möglichen Verkauf aufrecht zu erhalten.
Betroffenen Ärzten und betroffenen Psychotherapeuten kann nur die Empfehlung gegeben werden, die Abgabe der Praxis rechtzeitig und zügig zu planen. Zur Not kann auch die Verlagerung eines Vertragsarztsitzes an einen anderen Standort ggf. in Kooperation mit einem anderen Kollegen vollzogen werden, um zumindest den Praxisstandort sicher zu stellen und eine vorhandene Praxisstruktur nachzuweisen.
Quelle: LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2009, Aktenzeichen: L 4 KA 38/08
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