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Arzneikostenregresse können auch nach Ablauf der Ausschlussfrist von vier Jahren noch drohen PDF Drucken E-Mail
Thursday, 24. June 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag -Arzneikostenregresse können auch nach Ablauf der Ausschlussfrist von vier Jahren noch drohen - auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Arzneikostenregresse können auch nach Ablauf der Ausschlussfrist von vier Jahren noch drohen



Das Bundessozialgericht hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2010 entschieden, dass durch einen Prüfantrag einer Krankenkasse die Ausschlussfrist von vier Jahren unterbrochen wird, so dass auch noch nach mehr als vier Jahren ein Arzneikostenregress erfolgen kann.


Im Einzelnen:

In dem durch das Bundessozialgericht zu entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Arzt in Niedersachsen Ende des Jahres 2000 einem Patienten das Präparat „Wobe Mugos E“ im Rahmen einer Krebsbehandlung verordnet hatte. Die betroffene Krankenkasse stellte dann im Jahr 2001 einen Antrag auf Prüfung der Verordnungsweise. Dies wurde dem betroffenen Arzt gleichzeitig mit dem Bemerken, dass der Antrag bis zu Klärung der Rechtslage ruhe – bei dem BSG war ein Verfahren bezüglich der Verordnung von Wobe Mugos E“ Tabletten rechtshängig – mitgeteilt. Nachdem das Bundessozialgericht am 27.09.2005 entschieden hatte, dass „Wobe Mugos E“ Tabletten nicht zu Lasten der GKV verordnet werden können, hat der Prüfungsausschuss das Verfahren aufgenommen und einen Regress wegen fehlender Verordnungsfähigkeit gegen den Arzt festgesetzt.

In seiner Entscheidung führte das Bundessozialgericht nun aus, dass Regresse wegen fehlender Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln auch der Ausschlussfrist von vier Jahren unterliegen. In dem konkreten Fall habe der Prüfungsausschuss die maßgebliche Ausschlussfrist von vier Jahren zwar nicht gewahrt, doch sei die Frist – in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB I – durch den Prüfantrag der Krankenkasse unterbrochen worden. Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen der Arzt – wie im vorliegenden Fall – von dem Prüfantrag der Krankenkasse unterrichtet sei und über den Grund informiert wird, weshalb mit einer zügigen Entscheidung nicht gerechnet werden könne.

Mithin kann sich ein Arzt wegen eines Arzneimittelregresses nicht auf die vierjährige Ausschlussfrist berufen, wenn er vorher über den Prüfantrag und die Gründe, warum über den Prüfantrag nicht zügig entschieden werden kann, unterrichtet ist.




Quelle: Urteil des BSG vom 05.05.2010, B 6 KA 5/09 R

 


 
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