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Angestelltensitze eines MVZ können wieder ausgeschrieben und übertragen werden PDF Drucken E-Mail
Thursday, 1. April 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Angestelltensitze eines MVZ können wieder ausgeschrieben und übertragen werden



Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat am 10.02.2010 entschieden, dass ein Angestelltensitz nicht ohne Ausschreibung von einem MVZ in ein anderes übertragen werden kann.


Damit ist das LSG dem Vortrag eines MVZ nicht gefolgt, welches genauso wie ein Vertragsarzt auf eine Zulassung verzichten wollte, damit der darauf Angestellte in einem anderen MVZ angestellt werden kann. Für Vertragsärzte gilt diese Regelung gem. § 103 Abs. 4a Sozialgesetzbuch V (SGB V). § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt, dass die Vorschriften, die sich auf Ärzte beziehen, entsprechend für MVZ gelten, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. In Anwendung dieser Regelung sollte der Angestelltensitz auf das andere MVZ übertragen werden. Dies hielt das LSG jedoch für unzulässig.


Stattdessen zeigte das LSG den Weg auf, dass ein Angestelltensitz eines MVZ in entsprechender Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V wieder durch die KV im KV-Blatt ausgeschrieben werden kann, so dass sich hierauf alle interessierten Ärzte bewerben können. Der Zulassungsausschuss kann dann im Rahmen der Regelungen des § 103 Abs. 4 SGB V einen geeigneten Nachfolger auswählen.


Durch diese Art und Weise wird eine Angestelltenzulassung eines MVZ wieder in eine volle Vertragsarztzulassung rückumgewandelt. Ob dies möglich ist, ist umstritten. Das Hessische LSG hat sich vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes aus Artikel 14 Grundgesetz für die Zulässigkeit dieser Möglichkeit ausgesprochen. Hierbei meint es im Übrigen nicht die Ausschreibung zur Nachbesetzung eines Angestelltensitzes. Ein Angestelltensitz kann ohne Ausschreibung nachbesetzt werden. Daher muss das LSG tatsächlich die Rückumwandelbarkeit eines Angestelltensitzes in eine volle Vertragsarztzulassung meinen.


Dies eröffnet nicht nur MVZ, sondern auch Ärzten, die angestellte Ärzte mit eigener Zulassung beschäftigen, die Möglichkeit, diesen Sitz wieder auszuschreiben und mit dem Erwerber eine Gemeinschaftspraxis zu gründen. Hierdurch können sich Ärzte zunächst näher kennenlernen und im Angestelltenverhältnis zusammenarbeiten, bevor entschieden wird, ob ein Angestelltensitz wieder ausgeschrieben und in eine volle Vertragsarztzulassung rückumgewandelt wird, was die Gründung einer Gemeinschaftspraxis ermöglichen würde.

Das Risiko bei einer Ausschreibung und Nachbesetzung besteht allerdings darin, dass sich jeder Interessent hierauf bewerben kann und der Zulassungsausschuss nicht gehalten ist, den favorisierten Bewerber auch tatsächlich zu nehmen. In den meisten Fällen geschieht dies aber so.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob andere Sozialgerichte dem folgen.



Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen: L 4 KA 33/09

 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
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Joachim Messner 

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Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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