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Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Zulassungsausschuss PDF Drucken E-Mail
Saturday, 14. May 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf VERTRAGSARZTRECHT-INFO.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Zulassungsausschuss



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall wegen einer Pflichtverletzung des Zulassungsausschusses dem Kläger einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach Amtshaftungsgrundsätzen zugebilligt.


Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Zulassungsausschuss den Antrag eines Arztes auf Zulassung als praktischer Arzt abgelehnt hatte. Die Ablehnung dieses Antrages erfolgte mit der Begründung, dass der Arzt seinen Wohnsitz 12,4 km von den Praxisräumen gewählt habe und diese Entfernung zwischen dem Wohnort und der Praxis nicht gewährleiste, dass der Arzt seine Praxis zur ordnungsgemäßen Versorgung seiner Patienten stets rechtzeitig erreichen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Arzt willens sei, seinen Wohnsitz näher an den Praxissitz zu verlegen. Dies stelle einen Verstoß gegen die sich aus § 24 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ergebende Residenzpflicht dar und daher sei der Arzt als ungeeignet für die Ausübung einer vertragsärztlichen Praxis anzusehen.


Der BGH hat hier ganz klar ausgeführt, dass der Zulassungsausschuss zu Unrecht den Schluss gezogen habe, dass eine Verletzung der Residenzpflicht vorliege. Nach den Maßstäben des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Fahrstrecke von weniger als 15 km nicht zu beanstanden. Es sei hier – und hierfür wurden Entscheidungen der Gerichte für Belegärzte herangezogen – ausreichend, wenn der Arzt seine Praxis regelmäßig in 30 Minuten erreichen könne.


Der BGH hat auch ein Verschulden des Zulassungsausschusses darin gesehen, dass dieser nicht in einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung ermittelt habe, wie viel Zeit der Arzt benötige um von seiner Wohnung in die Praxis zu gelangen und hierzu in seiner Entscheidung auch nichts ausgeführt hatte. Der Zulassungsausschuss habe in seiner Entscheidung allein auf die Entfernung abgestellt ohne sich mit der hierfür benötigen Fahrzeit zu beschäftigen. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses erweise sich somit auch als unzureichend begründet.


Das Problem, dass in den Zulassungsausschuss in gleicher Anzahl Vertreter der Ärzte, die von der Kassenärztlichen Vereinigung bestellt werden, und der Krankenkassen, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt werden, gewählt werden und aufgrund der Tatsache, dass wegen der geheimen Abstimmung des Zulassungsausschusses für den Geschädigten nicht feststellbar ist, ob nunmehr die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen die pflichtwidrige Entscheidung getroffen haben und somit nicht klar ist, welche Körperschaft das Verschulden trifft, hat der BGH dahingehend gelöst, dass er die Beweislast umgekehrt hat. Somit ist nunmehr nicht der Geschädigte, also der Arzt, sondern die für das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder in die Haftung genommene Körperschaft Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass ihre Mitglieder der rechtswidrig ergangenen Entscheidung des Ausschusses nicht zugestimmt haben.




Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.02.2011, Az.: III ZR 37/10

 

 

ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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